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Teure Elternzeit-Falle für den Arbeitgeber

Kürzungserklärung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam

Wird in der Elternzeit nicht ausdrücklich erklärt, dass der Erholungsurlaub um die Monate der Elternzeit gekürzt wird, kann das teuer werden.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber zwar den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Der Arbeitgeber muss dies allerdings ausdrücklich erklären, solange der Anspruch auf Erholungsurlaub besteht. Erklärt der Arbeitgeber das nicht, muss er bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses den vollen Erholungsurlaub abgelten.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber die Kürzung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Die Erklärung sei unbeachtlich, so das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber musste folglich – trotz Elternzeit – nachträglich eine Urlaubsabgeltung von 3.822 Euro brutto zahlen.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13

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